Road Magazine Veranstaltungstechnik & Eventservice Road Magazine Veranstaltungstechnik und Eventservice
Road.showag.de - unsere Künstlerdatenbank

Hier können Sie sich zu unserem Newsletter anmelden

Wir sind Linkpartner von Thomann

Künstlerverzeichnis  

Licht- & Tontechnik 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Road Magazine Veranstaltungstechnik & Eventservice

§1 Allgemeines

Folgende Geschäftsbedingungen sind Grundlage eines jeden Vertrages, der zwischen einem Kunden und Road Magazine Veranstaltungstechnik abgeschlossen wird.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Abschluss eines Vertrages.
Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Maßnahmen von Behörden und unvorhergesehene Ereignisse entbinden Road Magazine Veranstaltungstechnik von der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§2 Angebot und Abschluss

Die Angebote von Road Magazine Veranstaltungstechnik ergibt sich im Zweifel aus der Mietpreisliste des Vermieters, ansonsten aus der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind, sofern nicht anders vereinbart, frei bleibend und unverbindlich.
Aufträge werden erst verbindlich, durch schriftliche Bestätigung des Auftrags.
Eine Versicherung seitens des Vermieters ist nicht möglich.
Der Mietpreis ist, falls nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug bei Abholung bzw. Lieferung in bar fällig.
Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution bis zur Höhe des Neupreises der Mietsache zu verlangen. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache zurückgezahlt.

§3 Mietzeit

Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet.
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter und endet mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters versendet, so beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache an den zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, Firma oder Anstalt. Verzögert sich die Rückgabe der Mietsache über den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum hinaus, ist der Vermieter berechtigt für jeden zusätzlichen Tag den vollen Tagesmietzins in Rechnung zu stellen.

§4 Rücktritt

Dem Mieter wird ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag eingeräumt. Geht die Rücktrittserklärung in schriftlicher Form weniger als 10 Tage vor dem vereinbarten Mietzeitbeginn beim Vermieter ein, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter 50% und bei weniger als 5 Tagen 100% des vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Bei Verträgen, die kurzfristig geschlossen wurden, und innerhalb des 10-tägigen Zeitraums liegen trifft dies nicht zu, dann müssen auf jeden Fall 100% des vereinbarten Mietzinses gezahlt werden.

§6 Pflichten des Mieters

 Zum Abholen der Anlage legt der Mieter oder eine abholberechtigte Person seinen gültigen deutschen Personalausweis vor. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, mit der erforderlichen Sorgfalt zu gebrauchen, alle Obliegenheiten die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs--, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen vom Vermieter zu befolgen, sowie die Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden und Verluste haftet der Mieter, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, bis zur vollen Höhe des Neupreises. Bis zum Eingang der vom Mieter zu erbringenden Schadensersatzleistungen beim Vermieter hat der Mieter für jeden weiteren Tag den vollen Tagesmietzins zu zahlen. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter unverzüglich den Neupreis der Mietsache zu ersetzen. Der Mieter darf über die Mietsache nicht verfügen, sie weder veräußern, verpfänden, zur Sicherheit übertragen, vermieten, verleihen, verschenken, noch anderweitig in Reparatur geben. Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird. Bei Pfändungen hat der Mieter den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Sämtliche Schäden und Kosten zu ihrer Aufhebung als auch solche zur Wiederbeschaffung der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.

§7 Gewährleistung und sonstige Haftung

a) Der Vermieter behält sich eine Modelländerung des vermieteten Gerätes vor.

b) Es besteht keine Haftung durch Road Magazine Veranstaltungstechnik für ausgefallene Geräte oder deren Folgen daraus.

c) Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter stehen nur dem Mieter zu und sind von der Abtretung ausgeschlossen.

d) Die Vertragspartner haften für die Einhaltung der Schallpegelgrenzen, der polizeilichen Genehmigung für die Veranstaltung und der Einhaltung der Brandschutzverordnung.

e) Die Gebühren für GEMA und GVL übernimmt der Veranstalter.

f) Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach Anweisungen der Veranstaltungsleitung vor Ort nur durch Personal von Road Magazine Veranstaltungstechnik bzw. Personen, die vom Personal von Road Magazine Veranstaltungstechnik eingewiesen wurden.

g) Es gelten die Vereinbarungen der Vertragspartner über zugesagte Auf- und Abbauzeiten und den Standort des Mischpultes. Aufbau erfolgt je nach Aufwand mindestens 3 Stunden vor dem Soundcheck, d.h. mindestens 5 Stunden vor Veranstaltungsbeginn. Abbau, je nach Aufwand, mindestens 2 Stunden nach Veranstaltungsende.
Der Standort für das Mischpult ist maximal 20 Meter von der Bühne entfernt im mittleren Bereich der Bühne, sofern dies möglich ist.
Platzbedarf, mindestens 3m x 3m. Der Zugriff durch dritte muss gesichert sein und gegebenenfalls muss eine Absperrung um den Mischerplatz angebracht sein. Ausnahme hiervon sind Konferenzen, Tagungen, Seminare ohne musikalische Live-Darbietungen. In diesem Zusammenhang trägt der Veranstalter auch sorge für Überfahrschwellen und/oder Übergangsschwellen für die verlegten Kabel vom Mischerplatz zur Bühne.

h) Die Vertragspartner von Road Magazine Veranstaltungstechnik sorgen dafür, daß entsprechend notwendige Stromversorgung vorhanden ist. Bei kleineren Veranstaltungen reichen 1 x 16A Wechselstrom für die Tonanlage und 1 x 25A Wechselstrom für die Lichtanlage oder 1 x 16A Drehstrom. Bei größeren Veranstaltungen wird Mindestens eine 16/32A Drehstromsteckdose benötigt je nach Größe auch mehr.
Die Steckdosen sollten sich im Bereich der Bühne befinden.

i) Die Vertragspartner von Road Magazine Veranstaltungstechnik haben dafür zu sorgen, daß der Weg zur Bühne/Raum frei ist, so daß ein ungehinderter Aufbau möglich ist. Damit zusammenhängende Einfahr-- und Sondergenehmigungen müssen mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei Road Magazine Veranstaltungstechnik eingegangen sein.

j) Die Vertragspartner sorgen dafür, daß genügend Parkplätze für die Transportfahrzeuge vorhanden sind. Nach Möglichkeit in der Nähe der Bühne. Die Anzahl der Parkplätze ist abhängig von der Größe der Veranstaltung, mindestens aber für 1 PKW und bei größeren Veranstaltungen auch für einen 7,5T LKW.

k) Bei Veranstaltungen im freien ist dafür Sorge zu Tragen, daß Bühne und Mischerplatz vor Regen und Wind geschützt sind.

l) Der Vertragspartner sorgt für 4 nüchterne, kräftige Personen, die beim Aus- und Einladen, sowie beim Auf- und Abbau behilflich sind, sofern kein weiteres Auf- und Abbau Personal gebucht wird.

m) Personalkosten sind nicht Rabbattfähig. Für Personal wird eine Mindestpauschale von 6 Stunden in Rechnung gestellt. Bei Technikern kann das auch bis zu 10 Stunden sein, Je nach Absprache.

n) Beide Parteien verpflichten sich, über den Inhalt des Vertrages gegenüber dritten Stillschweigen zu bewahren.
Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

o) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so sind die Parteien verpflichtet eine Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

§8 Rückgabe der Mietsache

Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter hat auf seine Kosten und Gefahr des Mieters unverzüglich nach Ablauf der Mietzeit unaufgefordert auf demselben Wege zu erfolgen, wie die Übergabe der Mietsache
erfolgt ist, wenn nicht anders vereinbart.

§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertragsverhältnis mit dem Vermieter ist Velbert. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und Vermieter unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Velbert, oder nach Wahl des Vermieters der allgemeine Gerichtsstand des Mieters.

 

Schauen Sie auch in unsere Künstlerdatenbank

road.showag.de - unsere Künstlerdatenbank

Online Kredit